S a t z u n g der FWG Flonheim e.V.

Stand: 20.11.1997

§ 1: Ziel und Zweck der Wählergruppe

Die Freie Wählergruppe der Gemeinde Flonheim mit Sitz in 55237 Flonheim, ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung in der Gemeinde Flonheim anstrebt.
Sie ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2: Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann werden, wer in der Gemeinde Flonheim wahlberechtigt ist und die Gewähr dafür bietet, daß er sich zu den in § 1 genannten Zielen bekennt. Er darf nicht Mitglied einer politischen Partei sein.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum kommunalen Geschehen teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der Wählergruppe im Rahmen dieser Satzung.
(2)
Über zu leistende finanzielle Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)
Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 4: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
-Tod
-Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird
-Ausschluß.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Wählergruppe schädigt, ihrem Ziel zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Über einen evtl. Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5: Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus höchstens zehn (10) Mitgliedern, je nach Beschluß der Mitgliederversammlung. In seiner ersten Vorstandssitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, den Geschäftsführer und den Kassierer. Die erste Vorstandssitzung wird von dem ältesten gewählten Mitglied einberufen.
(2)
Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt, mit der Maßgabe, daß er bis zu der auf die Gemeindewahl folgende Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(3)
Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.
(4)
Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählergruppe wahr.
(5)
Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, danach dem Geschäftsführer, danach den stellvertretenden Vorsitzenden und dann dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied.
(6)
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.

§ 6: Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der Wählergruppe ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. Die Einladungen haben mit der Frist von mindestens einer Woche schriftlich, oder gemäß den ortsüblichen Bekanntmachungen öffentlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der amtierende Vorsitzende, oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen erkennt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 7: Wahlen durch die Mitgliederversammlung

(1)
Bei Wahlen welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z.Bsp. Vorstands- und Delegiertenwahl) ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird.
(2)
Auch wo Gesetz oder Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn mindestens fünf anwesende Mitglieder dies verlangen.
(3)
Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten.
Stimmzettel auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§ 8: Delegiertenwahl

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mindestens fünf Delegierte, denen die Aufstellung der Kandidatenliste vor der Wahl zum Gemeinderat obliegt.
(2)
Als Delegierter kann nur gewählt werden, wer in der betreffenden Mitgliederversammlung vom Vorstand oder einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder vorgeschlagen ist.

§ 9: Abstimmungsverfahren

Bei Abstimmungen in der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, sowie im Vorstand ist auf Antrag von mindestens drei Mitgleidern geheim abzustimmen, sonst ist die Abstimmung offen vorzunehmen.

§ 10: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Ist der Vorstand nicht mit Satzungsänderungen einverstanden, so kann dies erst in der nächsten, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder verabschiedet werden.

§ 11: Haftung:

Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der Wählergruppe findet nicht statt. Es bewendet sich bei den Vorschriften des BGB.

§ 12: Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.

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Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichtes, oder des Finanzamtes nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwaige notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.